Finales BMF Schreiben zur E-Bilanz vom 28.09.2011
Das BMF hat am 28.9.2011 das finale Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht. Gegenüber dem Entwurf vom 1.7.2011 haben sich noch einige Änderungen ergeben, über die wir Sie zusammenfassend gerne informieren möchten:
Die wichtigste Nachricht zuerst: Es bleibt bei der Nichtbeanstandungsregelung für 2012.
Obwohl die E-Bilanz grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln ist, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (= 2012 bei kalenderjahrgleichem bzw. 2012/2013 bei abweichendem Wirtschaftsjahr) noch nicht elektronisch übermittelt wird.
E-Bilanz und GuV können für diese Wirtschaftsjahre noch in Papierform abgegeben werden. Das BMF stellt klar: Eine Gliederung gem. der Taxonomie ist für die "Papierbilanz und -GuV" nicht vorgeschrieben.
Bei den Personengesellschaften wurde die Übergangsfrist für die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung gegenüber dem Entwurf nochmals um ein Jahr verlängert: Die entsprechenden Mussfelder müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2014 beginnen (= KJ 2015 bzw. abw. WJ 2015/2016).
Ebenfalls gegenüber dem Entwurf verlängert wurde die Übergangsfrist für die gesonderte Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Diese können noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2015 enden (= KJ 2014 bzw. abw. WJ 2013/2014) im Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" übermittelt werden.
Neu aufgenommen wurde der Hinweis auf die Härtefallklausel (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG), die von Voraussetzungen der Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO entspricht.
FAZIT für Sie:
Sie müssen sich nun darauf vorbereiten! Egal wie, die E-Bilanz kommt. Für den einen früher, für den anderen später. Umstellungsprojekte sollten Sie frühzeitig starten, Kontenplanmappings und Nachweispflichten gelten dabei ab dem 1.1.2012!



