Präferenzkalkulation - wenn schon, dann auch richtig!
International agierende Unternehmen sehen sich ständig neuen Herausforderungen gegenüber. Nicht nur, dass im Zuge der Globalisierung Ozeane und Kontinente schon lange keine Handelsbarrieren mehr darstellen, auch immer wieder neue gesetzliche Vorgaben fordern die Unternehmen heraus. Als Beispiel dafür sei die ab 2011 erforderliche 24-stündige Vorabanmeldung von Einfuhren für Seecontainer in die Europäische Gemeinschaft genannt. Weitere Aspekte sind die bei vielen Unternehmen der Fertigungsindustrie immer umfangreicher werdende Lieferkette an Vorlieferanten, die verlängerte Werkbank über Landesgrenzen hinweg (Veredelungsverkehr) oder die Belieferung von Kunden im Drittland mit Ersatzteilen und Zubehör, also den Nicht-EU-Mitgliedsstaaten wie z.B. der Schweiz. Unter zollrechtlichen Gesichtspunkten sind für diese Unternehmen die korrekte Ursprungsermittlung einer Ware im Hinblick auf Handelsbeschränkungen (nicht-präferenzieller Ursprung) und die Ausstellung von Präferenznachweisen (präferenzieller Ursprung) von zunehmender Bedeutung.
Neben den gesetzlichen Vorgaben bergen insbesondere der präferenzielle Ursprung und dessen Nachweis ein nicht zu unterschätzendes Potential an Wettbewerbsvorteilen für Unternehmen in sich. Immer häufiger verlangen Kunden einen solchen Nachweis über die Herkunft der gekauften Ware – gleich ob Ersatzteil, Zubehör oder Endprodukt. Ziel ist die Erlangung eines vergünstigten Zollsatzes für EU-Ursprungsware bei der Einfuhr ins Drittland. Ein Umstand, der nicht selten auch in den Vertrags- und Preisverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant eine Rolle spielt. Im internationalen Warenverkehr ist die Nutzung von Zollvorteilen durch Präferenzabkommen von zunehmender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Zahl dieser Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und anderen Drittländern ist in der Vergangenheit immer weiter gewachsen. Als jüngstes Beispiel ist die Schaffung eines Freihandelsabkommens mit Südkorea zu nennen. Unternehmen, die hier richtig reagieren, können sich und ihre Produkte von denen des Wettbewerbs positiv hervorheben.
Was müssen Unternehmen tun, um ihre Waren präferenzbegünstigt ins Drittland zu verkaufen?
Der präferenzielle Ursprung einer Ware wird i.d.R. mit einem Passus auf der Handelsrechnung (Faktura) ausgewiesen. Bei einem Warenwert über 6.000 EUR ist hierfür beim Zoll die entsprechende Bewilligung zum „ermächtigten Ausführer“ einzuholen. Als weiterer Nachweis dient das Formular EUR.1, welches vom Zoll abgestempelt wird und auch ohne Bewilligung genutzt werden kann. Bis zu diesem Ergebnis ist es allerdings ein mitunter komplexer und langwieriger Prozess.
Die Präferenzabkommen zwischen der EU und einzelnen Ländern (z.B. Schweiz) oder Zonen (z.B. PAN - gesamteuropäische Kummulationszone) regeln in Verarbeitungslisten sehr detailliert, welchen Behandlungen Waren unterzogen werden müssen, um von der Nicht-Ursprungsware zur Ursprungsware zu werden. Bei den heutigen teils geringen Fertigungstiefen liegen nur in den seltensten Fällen „von Hause aus“ Ursprungswaren der EU vor. Denn als solche gelten vom Grundsatz her nur die Waren, welche vollständig in der EU hergestellt oder gewonnen wurden. Oft ist es aber so, dass Unternehmen Teile hinzukaufen und erst dann im eigenen Betrieb weiter verarbeiten. Für solche Zukaufteile ist daher zunächst der Ursprung im Sinne des Präferenzrechtes zu bestimmen.
Den präferenziellen Ursprung von Zukaufteilen weist der Lieferant mit Hilfe von Lieferantenerklärungen nach. Diese Erklärungen können für eine einzelne Lieferung gelten oder aber für einen Zeitraum, typischerweise ein Kalenderjahr (Langzeitlieferantenerklärung). Eine erste Herausforderung besteht für viele Unternehmen darin, korrekte Lieferantenerklärungen der Zulieferer zu erhalten. Denn auch beim Vorlieferanten müssen entsprechende fachliche Kenntnisse zum Ausstellen einer solchen Erklärung vorhanden sein, damit sich das Unternehmen auf die Angaben verlassen kann.
Sind die Informationen verfügbar, so müssen die Erklärungen vor der eigentlichen Verwendung „verdichtet“ werden, sofern ein Artikel von mehreren Lieferanten geliefert wird. Nur wenn von allen Lieferanten eine Erklärung vorliegt, geht man in Summe von einem Artikel mit präferenziellem Ursprung aus. Das liegt darin begründet, dass bei der Lagerentnahme nicht sicher festgestellt werden kann, von welchem Lieferant ein Artikel geliefert wurde. Ausnahmen: Serialnummernpflichtige Teile und Chargenverwaltung. Hier könnte eine Unterscheidung der unterschiedlichen Ursprungszustände möglich sein.
Die Präferenzkalkulation ermittelt nun basierend auf der Stückliste eines zu fertigenden Erzeugnisses die Zusammensetzung der Komponenten und das Vorhandensein von Lieferantenerklärungen. Da in den Verarbeitungslisten eines Präferenzabkommens vielfach die Wertklausel (z.B. Anteil Nicht-Ursprungsware <= 40%) verwendet wird, ist das Ziel der Berechnung die Ermittlung des Netto-Mindestverkaufspreises ab Werk, um darzustellen, zu welchem Preis das Produkt mindestens verkauft werden muss, damit es sich gemäß Regelwerk um Ursprungsware der EU handelt. Das Ergebnis kann dann in Kundenauftrag und Faktura verwendet werden, um eine entsprechende Erklärung anzudrucken, sofern der tatsächliche ermittelte Nettoverkaufspreis ab Werk größer oder gleich dem in der Präferenzkalkulation errechneten Wert ist.
Welche Systemvoraussetzungen sind unternehmensseitig zu schaffen?
Viele Unternehmen setzen SAP-Software in unterschiedlichen Releaseständen zur Abbildung ihrer Geschäftsprozesse ein. Vorteil für SAP-Kunden: In SAP-R/3 und ERP sind bereits Funktionalitäten enthalten, mit denen Lieferantenerklärungen angefordert, verwaltet und verdichtet werden können sowie die Präferenzkalkulation zur Ermittlung des Mindestverkaufspreises ab Werk durchgeführt werden kann. Voraussetzung ist zudem eine korrekte Pflege der Warentarifnummern. Nicht in der Standardauslieferung enthalten sind dagegen das komplexe Regelwerk zu den verwendeten Warentarifnummern, die Ermittlung des höchsten Einkaufspreises eines Zukaufteils sowie die Integration in den Rechnungserstellungsprozess. Hierfür sind Zusatzbausteine und Projektarbeiten technischer und fachlicher Art erforderlich, um die Funktionalität rechtskonform zur Verfügung zu stellen. Auch bei der Handhabung des Gültigkeitszeitraumes einer (Langzeit)lieferantenerklärung ist Vorsicht geboten. Im SAP-Standard wird bei der Präferenzkalkulation das aktuelle Tagesdatum mit dem im Einkaufsinfosatz hinterlegten Gültigkeitsdatum der Lieferantenerklärung verglichen und bei fehlender Übereinstimmung eine negative Präferenzsituation ausgegeben. Somit kann es zu der falschen Annahme kommen, dass zum Zeitpunkt der Kalkulation keine gültige Erklärung vorliegt, der betreffende Artikel jedoch in der Vergangenheit zum Zeitpunkt einer gültigen Erklärung zugekauft wurde und es sich sehr wohl um Ursprungsware handelt.
Welche Konsequenzen haben falsche Präferenznachweise?
Die Präferenzkalkulation unterliegt einem komplexen Regelwerk. Ebenso birgt der Ursprungsnachweis von Zukaufteilen einige Fallstricke in sich. Eine rechtskonforme Betrachtung des Themas ist jedoch von entscheidender Bedeutung, da dem Wirtschaftsbeteiligten, der einen falschen Präferenznachweis ausstellt, zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Unternehmen sollten also genau prüfen, ob fachlich das relevante Know-how vorhanden ist und auch systemseitig die richtigen Schalter gesetzt sind. Die falsche Ausstellung von Präferenznachweisen kann u.a. als Mitwirkung zur Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerkürzung oder Steuergefährdung (§§ 370, 378 und 379 Abgabenordnung) gewertet werden und ist mit einem Bußgeld belegt. Auch zivilrechtlich drohen Schadenersatzforderungen des eigenen Kunden, wenn die Wareneigenschaft „EU-Ursprungsware“ zugesichert wurde, aber bei nicht anerkannten Präferenznachweisen der Drittlandszollsatz durch den Kunden zu zahlen ist. Bei einer Risikoanalyse sind die drei zurückliegenden Geschäftsjahre zu betrachten, bei einem Anfangsverdacht können die Behörden sogar die letzten 6 Geschäftsjahre prüfen.
Fazit
Generell gilt: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung der Präferenzabwicklung besteht nicht. Wenn ein Unternehmen sich jedoch dafür entscheidet, EU-Ursprungsware auszuweisen, damit der Kunde im Drittland zum günstigeren Präferenzzollsatz oder zollfrei importieren kann, dann müssen auch die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen der Prozedur korrekt eingehalten werden.
